§ 47 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |

§ 47 Metrologische Rückführung



(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed