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Artikel 47 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 47 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 47 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 AZRG § 1, § 4, § 5, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24a, § 25, § 26, § 27, § 31, § 34, § 34a, § 35, § 36, § 37, § 38, § 40, § 41

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 52a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 24a werden die Wörter „und Nutzen" gestrichen.

b)
In der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

d)
Die Angabe zu Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung".

e)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Einschränkung der Verarbeitung".

f)
Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der betroffenen Person" angefügt.

2.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person", wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „personenbezogene" durch die Wörter „die Verarbeitung personenbezogener" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person", wird das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und die Wörter „seinen Willen" durch die Wörter „Willen der betroffenen Person" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und wird das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualität" die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualität" die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

6.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen nach § 34 und für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38" durch die Wörter „die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Zwecke der" die Wörter „Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679," eingefügt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gruppenauskunft" die Wörter „die Bundesbeauftragte oder" und nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.

9.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten" durch die Wörter „die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und" ersetzt.

10.
In § 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

11.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

12.
In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person" ersetzt.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt und die Wörter „(§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „§ 10 Abs. 3 Satz 2 des BDSG ist nicht anzuwenden" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „die Bundesbeauftragte oder" eingefügt, werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" und die Wörter „§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

14.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Nutzen" gestrichen.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „speichern, verändern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann," ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „Speicherung, Veränderung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt und werden die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „der Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

15.
In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und werden die Wörter „dessen Daten" durch die Wörter „die Daten der betroffenen Person" ersetzt.

16.
In § 26 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung."

17.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

18.
§ 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „zum Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person" ersetzt.

19.
In der Überschrift des Kapitels 4 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

20.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Die Auskunftserteilung unterbleibt" durch die Wörter „Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann."

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt und werden nach dem Wort „sein" die Wörter „oder ihr", nach dem Wort „Verlangen" die Wörter „die oder" und nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitteilung" die Wörter „der oder" eingefügt und werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

21.
In § 34a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24" durch die Angabe „9" ersetzt.

22.
Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung".

23.
In § 35 werden nach den Wörtern „gespeicherten Daten" die Wörter „nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

24.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt, werden die Wörter „seiner Daten" durch die Wörter „der Daten der betroffenen Person" ersetzt und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

25.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Einschränkung der Verarbeitung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesperrte" durch die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt und werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte" durch die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt.

26.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37" und werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

27.
§ 40 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d werden die Wörter „Sperrung von Daten" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" und werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Buchstabe e wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

28.
In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der" durch die Wörter „Die oder der" ersetzt und werden nach dem Wort „Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 47 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 47 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 5 BfAAGEG Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften
...  (2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...