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§ 48 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 48 Beseitigung von Mängeln



(1) 1Werden bei Prüfungen nach § 46 durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, hat der Betreiber diese Mängel innerhalb von sechs Monaten und, soweit nach § 45 erforderlich, durch einen Fachbetrieb nach § 62 zu beseitigen. 2Erhebliche und gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen.

(2) 1Hat der Sachverständige bei seiner Prüfung nach § 46 einen gefährlichen Mangel im Sinne von § 47 Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. 2Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die erfolgreiche Beseitigung der festgestellten Mängel vorliegt.

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Zitierungen von § 48 AwSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 AwSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AwSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 AwSV Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
... oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels nach § 48 Absatz 1 erneut prüfen zu lassen. (6) Die Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ...
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten
... 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 30. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, 31. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht ... außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 32. entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, 33. entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ...
§ 68 AwSV Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... gelten ab dem 1. August 2017: 1. § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 bis 48 und 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie Anforderungen ...
§ 69 AwSV Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
... der Sätze 1 und 2 gelten § 23 Absatz 1 und die §§ 24, 40 und 43 bis 48 bereits ab dem 1. August 2017. (2) Im Übrigen gilt § 68 Absatz 5, 7 und 8 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
§ 4 BG-V Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen
... Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist. Im Sachverständigengutachten sind die zu ...
§ 8 BG-V Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
... die erfolgreiche Beseitigung erheblicher oder gefährlicher Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist. (2) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 muss ...