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§ 490 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme



1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1.
die Bezeichnung des Dateisystems,

2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,

3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,

4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,

5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.

2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.



 
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Frühere Fassungen von § 490 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuellvor 25.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 490 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 490 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... waren, zwei Jahre. (4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen. (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
§ 2 EJTAnV Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen (vom 12.12.2019)
... Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in den ...

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 4 EUStAG Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
... § 161 Absatz 2 und die §§ 483 bis 491 der Strafprozessordnung sind auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 489 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten § 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien § 491 Auskunft an Betroffene ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung
... und Einschränkung der Verarbeitung von Daten". f) In der Angabe zu § 490 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.  ... waren, zwei Jahre. (4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen. (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit ... abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen." 30. § 490 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...