Artikel 49 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 49 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 SchwarzArbG § 2, § 10a

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2" ersetzt.

2.
In § 10a werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 49 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 63 2. DSAnpUG-EU Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 ...


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