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§ 49 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage



(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) 1Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:

1.
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

2.
Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

3.
(weggefallen)

4.
Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.

2Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. 3Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.

(2a) 1Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie

1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder

2.
mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG oder

3.
mit dem Markenzeichen „e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG

gekennzeichnet sind. 2Satz 1 gilt nicht für

1.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,

2.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) 1Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. 2Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. 3An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

(4) 1Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. 2Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. 3Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. 4Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

(5) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr. 199, 80686 München. 2Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. 3Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. 4In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.



 

Zitierungen von § 49 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31e StVZO Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge
... Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3  ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... § 47c über die Ableitung von Abgasen; 16. (aufgehoben) 17. des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung; 18. des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, ... lässt, 5b. (aufgehoben) 5c. (aufgehoben) 5d. entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als ... Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt, 5e. entgegen § 49 Absatz ... Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen lässt, 5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 ... Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt, 5f. entgegen § ...
Anlage XV StVZO (zu § 49 Absatz 3) Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug"
Anlage XXI StVZO (§ 49 Absatz 3) Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge
... beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m seitlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung ermittelt: Ein nach ... 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung ermittelt: Ein nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus X/2 ist in dem ... und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschriften der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie. ...
Anhang StVZO (vom 03.07.2021)
... Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33). § 49 Absatz 2 Nummer 1 Artikel 1 bis 5 Anhänge I bis IV der ... des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172). § 49 Absatz 2 Nummer 2 Artikel 1 bis 6 Anhang I bis VI der ... der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27). § 49 Absatz 2 Nummer 4 Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 17 20 €  ... den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 5d 10 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... L 82 vom 20.3.2014, S. 12). e) In der rechten Spalte der § 49 Absatz 2 Nummer 1 betreffenden Zeile werden in Buchstabe n der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden ...

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1282
Artikel 3 52. StVRÄndV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt § 2 Absatz 3a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2 60 €. 2. In Nummer 208 und 209 werden die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 186 - 233 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVZO (vom 01.06.2012)
... dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1 § 69a Abs. 3 Nr. 17 20 € 220 Weisung, ... den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1 § 69a Abs. 5 Nr. 5c 10 €  ...