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§ 49 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 49 Regulierung von Endnutzerleistungen



(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1 auch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 49 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Regulierungsverfügung
... Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn sie der Ansicht ist, ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2, nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Satz 2, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 erster Halbsatz , § 50 Absatz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz ...