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Artikel 49 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 49 Änderung des Aufenthaltsgesetzes



Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 88 das Wort „Verwendungsregelungen" durch das Wort „Verarbeitungsregelungen" ersetzt.

2.
In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Kostentragung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und" und „durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.

3.
In § 45a Absatz 3 wird nach dem Wort „Kostentragung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und" und „durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" gestrichen.

4.
§ 48 Absatz 3a Satz 8 wird aufgehoben.

5.
In § 48a Absatz 1 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

6.
§ 56a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern" die Wörter „unbeschadet der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „verwertet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Nummer 2 bis 5 wird jeweils das Wort „weiterzugeben" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

7.
In § 68 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

8.
§ 72a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Datei im Sinne von § 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes (Antiterrordatei)" durch die Wörter „Antiterrordatei (§ 1 Absatz 1 des Antiterrordateigesetzes)" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „technische und organisatorische Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „speichern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden nach den Wörtern „technische und organisatorische Maßnahmen" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

9.
In § 73 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 3a Satz 4 werden jeweils die Wörter „speichern und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

10.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Die gespeicherten Daten sind" die Wörter „durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

b)
In den Absätzen 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" und wird das Wort „dürfen" durch das Wort „darf" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

11.
§ 78a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „speichern, übermitteln und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Form" die Wörter „nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

12.
In § 82 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

13.
§ 86 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

14.
In der Überschrift und in Absatz 1 des § 88 wird jeweils das Wort „Verwendungsregelungen" durch das Wort „Verarbeitungsregelungen" ersetzt.

15.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „an Ausländerbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben" durch die Wörter „den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder den Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln" ersetzt und werden nach dem Wort „Eingliederungsvereinbarung" ein Komma und die Wörter „zur Integration in den Arbeitsmarkt" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung von personenbezogenen" durch das Wort „dieser" ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird jeweils das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „an die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben" durch die Wörter „den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln" ersetzt und werden nach dem Wort „Eingliederungsvereinbarung" ein Komma und die Wörter „zur Integration in den Arbeitsmarkt" eingefügt.

16.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „überlassen" durch das Wort „bereitgestellt" ersetzt.

17.
In § 90c Absatz 2 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

18.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

19.
In § 91a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen und die Sperrung" durch die Wörter „die betroffene Person und für die Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

20.
In § 91b Nummer 3 werden das Komma und die Wörter „wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach § 4b Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist" durch die Wörter „nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

21.
In § 91d Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

22.
In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

23.
§ 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „eine Datei" durch die Wörter „ein Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei" durch die Wörter „ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „richtet sich nach" die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 und nach" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 49 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 91b AufenthG Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle (vom 26.11.2019)
... *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 49 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) wurde sinngemäß ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Eingangsformel 4. IntVÄndV
... auf Grund - des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 49 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie - des § 43 Absatz 4 Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 4b 3. WaffRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3a wird wie folgt ...