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§ 49a - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 49a



(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht.

(2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

1.
die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;

2.
die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.

(5) § 34 Abs. 6 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 49a PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
aktuell vorher 30.11.2007Artikel 40 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
aktuellvor 30.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49a PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 PatG (vom 18.08.2021)
... des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge ...
§ 142 PatG (vom 18.08.2021)
... des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a ) 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel II IntPatÜbkG Europäisches Patentrecht (vom 01.06.2023)
...  Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz- zertifikat ( § 49a PatG ) 300 Verlängerung der Lauf- zeit eines ergänzenden ... der Lauf- zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats ( § 49a Abs. 3 PatG ) 311 600 - wenn der Antrag zu- sammen mit dem ...

Patentverordnung (PatV)
V. v. 01.09.2003 BGBl. I S. 1702; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
§ 19 PatV Form der Einreichung (vom 01.04.2019)
... und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats ( § 49a des Patentgesetzes ) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung," gestrichen. 4. § 49a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rates ... des ergänzenden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden, soweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden können oder Verfahren zur Entscheidung über diese Anträge ...
Artikel 4 PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
...  Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutz- zertifikat (§ 49a PatG) 300 Verlängerung der Lauf- zeit eines ... der Lauf- zeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)   311.600 - wenn der Antrag zu- sammen ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
Artikel 1 PatVuaÄndV Änderung der Patentverordnung
... und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen ...

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 40 2. BMJBBG Änderung des Patentgesetzes
... 1 und 2)" durch die Wörter „(Absatz 2 und 3)" ersetzt. 3. In § 49a Abs. 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 und 4" durch die Wörter ...