Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Automobilkaufleuteausbildungsverordnung (AutoKflAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-109 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,

2.
an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,

3.
Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,

4.
betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,

5.
Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,

6.
Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,

7.
personalbezogene Aufgaben bearbeiten und

8.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 AutoKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AutoKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutoKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AutoKflAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
...  1 Teile und Zubehör organisieren und verkaufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, ... mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei ... Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden b) Informationssysteme unter ... Marketing- aktivitäten planen und durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhalten b) ... 5 Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche ... produkte im Fahrzeughandel vorbereiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungspro- dukten die Finanzmarkt- und ... 7 Personalbezogene Aufgaben bearbeiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) die Regelungen zum Datenschutz und zur Daten- sicherheit bei der Bearbeitung ... Steuerung und Kontrolle unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Ein- haltung der rechtlichen ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbe- triebes mit seinen Aufgaben und ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...