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§ 4 - Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)

V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851 (Nr. 21)
Geltung ab 15.06.2018; FNA: 2030-14-225 Beamte

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesbesoldungsgesetz



Dem Bundesamt werden übertragen

1.
die Befugnis, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1.500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes),

2.
die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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Zitierungen von § 4 BAFzAZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAFzAZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAFzAZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BAFzAZustAnO Vorbehaltsklausel
... Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 6 und 8 bis 10 selbst auszuüben. (2) Zweifelsfälle und Fälle von ...