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Artikel 4 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 SGB VI § 3, § 11, § 20, § 21, § 58, § 74, § 166, § 229, § 252, § 263, mWv. 1. Juli 2023 § 20, § 21, § 166

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2020 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

b)
In Nummer 3a wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" jeweils durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

3a.
In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" und die Wörter „oder im Falle des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 21 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" und in Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II" durch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

4a.
§ 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „; Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „nach dem 31. Dezember 2010 Arbeitslosengeld II" werden durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

6.
In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

7.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „Arbeitslosengeld II" durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

7a.
In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter „Übergangsgeld oder" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 229 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022."

9.
§ 252 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

1.
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder

2.
in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus."

10.
§ 263 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet."



 

Zitierungen von Artikel 4 Bürgergeld-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgerGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BürgerGG Inkrafttreten
... aa und Nummer 44 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e, Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a und 7a , die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...