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Artikel 4 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 WPflG § 14, § 17, § 21, § 25, § 45, § 48, § 3, § 13a, § 4, § 6a, § 13, § 6b, § 8, § 11, § 19, § 20, § 24, § 24a, § 29, § 42, § 16, § 20b, § 23, § 33, § 35

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:

§ 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

1.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Bundesoberbehörde -,

2.
Karrierecenter der Bundeswehr - Bundesunterbehörden -."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mittelund" gestrichen.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzämtern" durch die Wörter „Karrierecentern der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 17 Absatz 4 Satz 6 des Soldatengesetzes" gestrichen.

4.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzämtern" durch die Wörter „Karrierecentern der Bundeswehr" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Spannungs- und Verteidigungsfall" durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.

5.
In § 25 werden die Wörter „und 93 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „bis 29e" ersetzt.

6.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1" durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

7.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall

(1) Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,

1.
können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

2.
können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;

3.
hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung;

4.
ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung;

5.
haben männliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Anordnung der Bundesregierung

a)
Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,

b)
die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,

c)
unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die

1.
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,

2.
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind oder

3.
mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle

a)
sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder

b)
die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vorschriften:

1.
die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Vorbereitung von Einberufungen und Heranziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;

2.
die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden;

3.
ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist;

4.
eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

5.
ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen;

6.
ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist."

8.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 13a Absatz 1 Satz 4 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamtes" durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr" ersetzt.

9.
In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Absatz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Spannungs- und Verteidigungsfall" durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.

10.
In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, den §§ 24a, 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und § 42 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

11.
In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23 Satz 5 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

12.
In § 33 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 187 11. ZustAnpV Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...