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Artikel 4 - Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BNDG § 1, § 2, § 6, § 7, § 10, § 20, § 25, § 27, § 28, § 32, § 32a (neu)

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung und" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben und" gestrichen.

4.
In § 7 werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" in der Überschrift durch die Wörter „Weitere Verarbeitung" und in Absatz 1 durch die Wörter „weitere Verarbeitung" ersetzt.

5.
In § 10 Absatz 4 Satz 6 wird das Wort „gesperrt" durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

6.
In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort „Datenverarbeitung" durch das Wort „Datenweiterverarbeitung" ersetzt.

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt.

8.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.

9.
In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Sperrung" durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung" ersetzt.

10.
In § 28 Satz 2 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 83" ersetzt.

11.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt."

12.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:

1.
von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes

a)
finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine Anwendung,

b)
findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die Bundesregierung sowie an die für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium, Vertrauensgremium, G 10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass sie oder er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen;

2.
von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 19 11. ZustAnpV Änderung des BND-Gesetzes
... 2 und § 32 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...