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§ 4 - Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (DigiManKflAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 290 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-128 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

8.
Analysieren von Arbeits-, Geschäfts- und Wertschöpfungsprozessen,

9.
Ermitteln des Bedarfs an Informationen und Bereitstellen von Daten,

10.
digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen,

11.
Anbahnen und Gestalten von Verträgen,

12.
Planen und Durchführen von Beschaffungen,

13.
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle,

14.
Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit und

15.
Einhalten der Bestimmungen zum Datenschutz und zu weiteren Schutzrechten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
betriebliche Steuerung und Kontrolle,

2.
Organisations- und Prozessentwicklung,

3.
Produktentwicklung und Marketing sowie

4.
IT-Systemlösungen.

2Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:

1.
in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250),

2.
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und

3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).



 

Zitierungen von § 4 DigiManKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DigiManKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiManKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DigiManKflAusbV Inhalt von Teil 1
... 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im ...
Anlage DigiManKflAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement
... mit den kundenspezifischen Ge- schäfts- und Leistungspro- zessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) ... 2 Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von ... marktgängiger IT- Systeme und kundenspezifi- scher Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche ... Entwickeln, Erstellen und Be- treuen von IT-Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter ... und Dokumen- tieren von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum ... 7 Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor- gaben dokumentieren  ... von Arbeits-, Ge- schäfts- und Wertschöp- fungsprozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) betriebliche Organisationsformen unterscheiden, Da- tenmodelle verstehen sowie ... des Bedarfs an In- formationen und Bereitstellen von Daten ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Anforderungen von Kunden und Kundinnen durch ak- tive Gesprächsführung ... 10 Digitale Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Kundennutzen, Kundenerwartung und Marktpotential erkennen und einschätzen ... 11 Anbahnen und Gestalten von Verträgen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Vertragsarten und deren rechtliche und kaufmänni- sche Bedeutung ... 12 Planen und Durchführen von Beschaffungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Bedarf an IT-Produkten und Dienstleistungen ermit- teln b) ... von Instrumenten der kaufmännischen Steue- rung und Kontrolle ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und ... 14 Umsetzen der Schutzziele der Datensicherheit ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Benutzer-, Zugriffs-, Datenhaltungs- sowie Datensi- cherungskonzepte erstellen, ... der Bestimmungen zum Datenschutz und zu weiteren Schutzrechten ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Daten gemäß der Schutzwürdigkeit nach rechtlichen und ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil- dungsvertrages darstellen, ... Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung er- greifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Vernetztes Zusammenarbei- ten unter Nutzung digitaler Medien ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher ...