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§ 4 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 4 Ausschluss



Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

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