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§ 4 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs



(1) 1Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.

(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.

(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 12.11.2010Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
vom 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
aktuellvor 12.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EnWG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... der Kunden selbst, 19a. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch ...
§ 55 EnWG Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde (vom 29.12.2023)
... haben. (2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 09.02.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1833; zuletzt geändert durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
Zitat in folgenden Normen

Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1833; zuletzt geändert durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 EltLastV
... Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder ...

Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 GasLastV
... Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder ...

Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... nach den §§ 3, 7 und 33 sowie den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den §§ 4 und 23c Absatz 4 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, sofern nicht ein Standardangebot ...

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 3 MaStRV Registrierung von Marktakteuren (vom 20.07.2021)
... müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren. (3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und ...

Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 4 MsbG Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs
... grundzuständige Messstellenbetreiber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wie folgt gefasst: „§ 118b (weggefallen)". 2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7" die Wörter „oder den §§ ...

Erstes Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Artikel 25 1. BMWiuBMASBBG Aufhebung der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. In § 1a Absatz 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 4 " ersetzt. 2. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 2 EGEnLAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Wort „Biogas" die Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49," angefügt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 4a Zertifizierung und Benennung ... „19a. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch ... eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,". 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
Artikel 2 EDL-GEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: 2) a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz ...