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§ 4 - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96 (Nr. 3)
Geltung ab 17.01.2020; FNA: 7833-3-22 Tierschutz

§ 4 Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung



(1) 1Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. 2Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.

(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.

(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.

(4) Die Durchführung der Kastration hat

1.
unter hygienischen Bedingungen,

2.
mit einer geeigneten chirurgischen Methode und

3.
mit geeigneten Instrumenten

zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.

(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkundige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.

 
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Zitierungen von § 4 FerkBetSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FerkBetSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FerkBetSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FerkBetSachkV Schulungseinrichtungen, Lehrgänge und Überprüfung der praktischen Fähigkeiten
... Umgang mit und Entsorgung von Tierarzneimitteln nach den §§ 3 und 4 Absatz 1 sowie deren Lagerung, Dosierung, bestimmungsgemäße Anwendung und mögliche ... eines schonenden Umgangs mit dem Ferkel, der Voruntersuchung und Vorbehandlung gemäß § 4 Absatz 1 , des Umgangs mit und der Dosierung von Tierarzneimitteln im Sinne des § 3, der ... und Anwendung von sowie ordnungsgemäßer Umgang mit Tierarzneimitteln nach § 3 und § 4 Absatz 1 , 4. Narkoseüberwachung und Beurteilung der Narkosetiefe beim Ferkel und  ...