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§ 4 - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

§ 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses



(1) 1Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. 2Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.



 

Zitierungen von § 4 IFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
§ 12a EGovG Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2021)
... oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3, 4 und 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2206
Artikel 1 1. EGovGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder b) ein Zugangsrecht erst nach ...