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§ 4 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 268 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-125 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

8.
Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen,

9.
Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,

10.
Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,

11.
Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,

12.
Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur,

13.
IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,

14.
Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung und

15.
Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
digitale Infrastruktur,

2.
leitungsgebundene Netze,

3.
Funknetze,

4.
virtuelle Netze,

5.
Computersysteme,

6.
Endgeräte und

7.
Sicherheitssysteme.

2Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:

1.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),

2.
in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250) und

3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).



 

Zitierungen von § 4 ITSEAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ITSEAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITSEAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ITSEAusbV Inhalt von Teil 1
... 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im ...
Anlage ITSEAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
... mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) ... 2 Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von ... marktgängiger IT-Systeme und kunden- spezifischer Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche ... Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf- gaben analysieren sowie unter ... und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum ... 7 Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor- gaben dokumentieren  ... Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus- wählen b) ... von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh- len b) ... an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen b) Serviceleistungen und ... an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfen  ... im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu- lungen mitwirken b) ... in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen b) Gefährdungspotenziale ... Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr- dungen treffen und ... der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch- führen, ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil- dungsvertrages darstellen, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Vernetztes Zusammen- arbeiten unter Nutzung digitaler Medien ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher ...