1Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach
§ 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten.
2Die Rufnummer muss mit vorangestellter internationaler Länderkennung und einer nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden.
3Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.