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§ 4 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten



(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Auf- oder Einbringungsfläche

1.
die Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach DIN 19682-2 „Bodenbeschaffenheit - Felduntersuchungen - Teil 2: Bestimmung der Bodenart", Ausgabe Juli 2014, bestimmen zu lassen sowie

2.
eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Schwermetalle, auf den pH-Wert und auf den Phosphatgehalt nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 durchführen zu lassen.

2Im Fall der erstmaligen Auf- oder Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die Pflichten nach Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller. 3Wurde bereits eine ordnungsgemäße Bodenuntersuchung nach der Bioabfallverordnung durchgeführt, kann der Verpflichtete nach Satz 1 oder 2 die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, sofern sie nicht älter als zehn Jahre sind.

(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersuchen zu lassen.

(3) 1Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe anordnen. 2Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. 3Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts nicht zulässig.

(4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen.

(5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Bodenuntersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den pH-Wert beschränken.

(6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

(7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1.000 Einwohnerwerten die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 entfallen.



 

Zitierungen von § 4 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AbfKlärV Bodenbezogene Grenzwerte
... auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10 ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach ...
§ 34 AbfKlärV Registerführung (vom 27.06.2020)
... zu enthalten hat: 1. die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen nach § 4 Absatz 1 , mit genauer Bezeichnung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klärschlammgemisch ...
§ 36 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... nicht rechtzeitig durchführen lässt, 3. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,  ... Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, die Bodenart nicht, nicht richtig, nicht ... wiederholt, 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 , die Bodenart nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestimmen ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestimmen lässt, 5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 eine ... lässt, 5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 , oder entgegen § 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht richtig, nicht ... § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 38 AbfKlärV Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
... Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, ...
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . 1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . ... Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . 2.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . ... Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . 1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . ... (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) 1.4.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.5.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . 2.5.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.5.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . ... (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) 2.5.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 4 AbfKlärVNOV Änderung der Klärschlammverordnung
... nicht rechtzeitig durchführen lässt, 3. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,". ...
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: „8. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,". ...