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Artikel 4 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)

Artikel 4 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GNotKG § 1, § 34, § 136, Anlage 1, Anlage 2


1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 21 wird die Angabe „§ 335 Absatz 4" durch die Angabe „§ 335a" ersetzt.

2.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
2.000 500204
10.000 1.000 216
25.000 3.000 298
50.000 5.000 3810
200.000 15.000 13227
500.000 30.000 19850
über
500.000
50.000 198 
5.000.000 50.000  80
10.000.000 200.000  130
20.000.000 250.000  150
30.000.000 500.000  280
über
30.000.000
1.000.000  120".


3.
In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „§ 137 Nummer 12" durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 wird das Wort „Abschnitt" durch das Wort „Hauptabschnitt" ersetzt und werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr" eingefügt.

2.
Der Anmerkung zu Nummer 11101 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

3.
Die Anmerkung zu Nummer 11102 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

4.
Die Anmerkung zu Nummer 11103 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden."

5.
Der Anmerkung zu Nummer 11104 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

6.
Der Anmerkung zu Nummer 11105 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden."

7.
Der Anmerkung zu Nummer 12311 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

8.
Die Anmerkung zu Nummer 12312 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden."

9.
Nach Nummer 12412 wird folgende Nummer 12413 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle A
„12413Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als
Testamentsvollstrecker bestätigt ...
50,00 €".


10.
In Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und Löschungen" durch ein Komma und die Wörter „Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft" ersetzt.

11.
Nummer 5 der Anmerkung zu Nummer 14160 wird wie folgt gefasst:

„5.
einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €."

12.
Die Anmerkung zu Nummer 15112 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO)."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

13.
In Nummer 17006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

14.
In Nummer 18001 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

15.
In Nummer 18002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

16.
In Nummer 18003 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

17.
In Nummer 19110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 19111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 19116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

20.
In Nummer 19120 wird in der Gebührenspalte die Angabe „180,00 €" durch die Angabe „198,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 19121 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 19122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 19128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „120,00 €" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 19129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 19130 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

26.
In Nummer 19200 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

27.
Nummer 22114 wird durch die folgenden Nummern 22114 und 22115 ersetzt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GNotKG
- Tabelle B
„22114Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language
(XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine
automatisierte Weiterbearbeitung ...
0,2
- höchstens
125,00 €
22115Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts:
Die Gebühr 22114 beträgt ...
0,1
- höchstens
125,00 €".


28.
Nummer 22125 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „0,6" durch die Angabe „0,5" ersetzt.

29.
In Nummer 23800 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „66,00 €" ersetzt.

30.
In Nummer 23804 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

31.
In Nummer 23805 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „22,00 €" ersetzt.

32.
In Nummer 23806 wird in der Gebührenspalte die Angabe „240,00 €" durch die Angabe „264,00 €" ersetzt.

33.
In Nummer 23807 wird in der Gebührenspalte die Angabe „90,00 €" durch die Angabe „99,00 €" ersetzt.

34.
In Nummer 23808 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 €" durch die Angabe „17,00 €" ersetzt.

35.
In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG" durch die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG" ersetzt.

36.
In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 werden die Wörter „Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG)" durch die Wörter „Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG)" ersetzt.

37.
In Nummer 31006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

38.
In Nummer 32006 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „0,30 €" durch die Angabe „0,42 €" ersetzt.

39.
In Nummer 32008 werden in der Spalte „Höhe" die Angabe „20,00 €" durch die Angabe „30,00 €", die Angabe „35,00 €" durch die Angabe „50,00 €" und die Angabe „60,00 €" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

Geschäfts-
wert
bis ... €
Gebühr
Tabelle A
... €
Gebühr
Tabelle B
... €
 Geschäfts-
wert
bis ... €
Gebühr
Tabelle A
... €
Gebühr
Tabelle B
... €
 Geschäfts-
wert
bis ... €
Gebühr
Tabelle A
... €
Gebühr
Tabelle B
... €
50038,0015,00 200.000 1.921,00 435,00 1.550.000 8.059,00 2.615,00
1.000 58,0019,00 230.000 2.119,00 485,00 1.600.000 8.257,00 2.695,00
1.500 78,0023,00 260.000 2.317,00 535,00 1.650.000 8.455,00 2.775,00
2.000 98,0027,00 290.000 2.515,00 585,00 1.700.000 8.653,00 2.855,00
3.000 119,0033,00 320.000 2.713,00 635,00 1.750.000 8.851,00 2.935,00
4.000 140,0039,00 350.000 2.911,00 685,00 1.800.000 9.049,00 3.015,00
5.000 161,0045,00 380.000 3.109,00 735,00 1.850.000 9.247,00 3.095,00
6.000 182,0051,00 410.000 3.307,00 785,00 1.900.000 9.445,00 3.175,00
7.000 203,0057,00 440.000 3.505,00 835,00 1.950.000 9.643,00 3.255,00
8.000 224,0063,00 470.000 3.703,00 885,00 2.000.000 9.841,00 3.335,00
9.000 245,0069,00 500.000 3.901,00 935,00 2.050.000 10.039,00 3.415,00
10.000 266,0075,00 550.000 4.099,00 1.015,00  2.100.000 10.237,00 3.495,00
13.000 295,0083,00 600.000 4.297,00 1.095,00  2.150.000 10.435,00 3.575,00
16.000 324,0091,00 650.000 4.495,00 1.175,00  2.200.000 10.633,00 3.655,00
19.000 353,0099,00 700.000 4.693,00 1.255,00  2.250.000 10.831,00 3.735,00
22.000 382,00107,00 750.000 4.891,00 1.335,00  2.300.000 11.029,00 3.815,00
25.000 411,00115,00 800.000 5.089,00 1.415,00  2.350.000 11.227,00 3.895,00
30.000 449,00125,00 850.000 5.287,00 1.495,00  2.400.000 11.425,00 3.975,00
35.000 487,00135,00 900.000 5.485,00 1.575,00  2.450.000 11.623,00 4.055,00
40.000 525,00145,00 950.000 5.683,00 1.655,00  2.500.000 11.821,00 4.135,00
45.000 563,00155,00 1.000.000 5.881,00 1.735,00  2.550.000 12.019,00 4.215,00
50.000 601,00165,00 1.050.000 6.079,00 1.815,00  2.600.000 12.217,00 4.295,00
65.000 733,00192,00 1.100.000 6.277,00 1.895,00  2.650.000 12.415,00 4.375,00
80.000 865,00219,00 1.150.000 6.475,00 1.975,00  2.700.000 12.613,00 4.455,00
95.000 997,00246,00 1.200.000 6.673,00 2.055,00  2.750.000 12.811,00 4.535,00
110.000 1.129,00 273,00 1.250.000 6.871,00 2.135,00  2.800.000 13.009,00 4.615,00
125.000 1.261,00 300,00 1.300.000 7.069,00 2.215,00  2.850.000 13.207,00 4.695,00
140.000 1.393,00 327,00 1.350.000 7.267,00 2.295,00  2.900.000 13.405,00 4.775,00
155.000 1.525,00 354,00 1.400.000 7.465,00 2.375,00  2.950.000 13.603,00 4.855,00
170.000 1.657,00 381,00 1.450.000 7.663,00 2.455,00  3.000.000 13.801,00 4.935,00".
185.000 1.789,00 408,00 1.500.000 7.861,00 2.535,00     




 

Zitierungen von Artikel 4 KostRÄG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostRÄG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Vorbemerkung 2.2.1.1 ...