(1)
1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach
§ 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach
§ 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht.
2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
- von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.