1Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:
- 1.
- Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
- 2.
- Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
- 3.
- Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.
2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.