(1)
1Das nach
§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 57 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
2Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere
- 1.
- die Art des Finanzinstruments,
- 2.
- seine Funktionsweise,
- 3.
- die damit verbundenen Risiken,
- 4.
- die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
- 5.
- die mit der Anlage verbundenen Kosten
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente vergleichen kann.
3Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 EUProspVOAnpG Folgeänderungen ... die Wörter „aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a" ersetzt. (2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (BGBl. ...
Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
V. v. 07.05.2018 BGBl. I S. 542
Artikel 1 WpDVerOVÄndV ... vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt ... Form." 2. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 4 Absatz 3 ) Standardisiertes Informationsblatt für Aktien am organisierten Markt nach § 64 Absatz 2 ...