§ 4 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603
Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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§ 4 Informationsblätter


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. 2Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere

1.
die Art des Finanzinstruments,

2.
seine Funktionsweise,

3.
die damit verbundenen Risiken,

4.
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und

5.
die mit der Anlage verbundenen Kosten

einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente vergleichen kann. 3Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. 2Das standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.


Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 21. Juli 2018

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Frühere Fassungen von § 4 WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2018Artikel 13 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
vom 07.05.2018 BGBl. I S. 542
aktuellvor 01.07.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WpDVerOV (zu § 4 Absatz 3) Standardisiertes Informationsblatt für Aktien am organisierten Markt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 01.07.2018)
 
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Zitat in folgenden Normen

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... Kunden und gegenüber Privatkunden 3 § 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Abs. 1, 2 WpHG; § 4 WpDVerOV ; Art. 46 − 50 Del. VO (EU) 2017/565 Angemessene Kundeninformation; inhaltliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... die Wörter „aus den §§ 21, 22, 22a, 24 und 24a" ersetzt. (2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (BGBl. ...

Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
V. v. 07.05.2018 BGBl. I S. 542
Artikel 1 WpDVerOVÄndV
... vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Aktien, die zum Zeitpunkt ... Form." 2. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 4 Absatz 3 ) Standardisiertes Informationsblatt für Aktien am organisierten Markt nach § 64 Absatz 2 ...


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