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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4a - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-68 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-68 Sozialgesetzbuch
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§ 4a Bürgertestung
§ 4a wird in 3 Vorschriften zitiert
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.
Zitierungen von § 4a TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TestV Anspruch (vom 05.05.2021)
... Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug ...
§ 5 TestV Häufigkeit der Testungen
... für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche ...
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 05.05.2021)
... fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4a_TestV.htm