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§ 50 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 50 Versandhandel



(1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

1.
das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

2.
der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

2Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. 3Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) 1Beauftragt der Versandhändler nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. 2Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) 1Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. 2Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. 3Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. 4Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 6Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. 7Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) 1Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. 2Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. 3Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. 2Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. 3Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.





 

Frühere Fassungen von § 50 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 AlkStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50  ...
§ 48a AlkStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... die Alkoholerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50  ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz ... Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... die Beendigung der Beförderung". e) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie folgt gefasst: „§ 49 (weggefallen) § ... 49 bis 51 werden wie folgt gefasst: „§ 49 (weggefallen) § 50 Versandhandel § 51 Unregelmäßigkeiten während der ... die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt." 48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g ... die Alkoholerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt. § 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und ... Verbrauchsteuer befreit sind." 49. § 49 wird aufgehoben. 50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „§ 50 Versandhandel (1) Wer ... aufgehoben. 50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: „ § 50 Versandhandel (1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes ... Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 ... Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 7 VStDÜVEV Änderung der Alkoholsteuerverordnung
... Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter ...