Artikel 51
(1) 1Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) 1Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
interne VerweiseArtikel 52 GG (vom 01.09.2006) ... gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2 . (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder ...
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 27 GO-BR Anzahl der Stimmen ... Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den Ergebnissen der amtlichen ... Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen. --- siehe Artikel 51 Abs. 2 ...
§ 29 GO-BR Abstimmung ... werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen. --- siehe Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 ...
§ 46 GO-BR Stellvertreter ... sind auch die stellvertretenden Mitglieder. --- siehe Artikel 51 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 4 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
G. v. 28.08.2006 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes ... eingefügt. 4. In Artikel 52 Abs. 3a werden die Wörter „ Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend" durch die Wörter „die Anzahl der einheitlich abzugebenden ... „die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2 " ersetzt. 5. Artikel 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...
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