§ 51 Zweck der Zwischenprüfung
1In der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. 2Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs aus.
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