§ 51 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 51 Zitate


§ 51 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 2Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

3Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018

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Frühere Fassungen von § 51 UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 51 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51 , 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder ... In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 , 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215
§ 5 UrhDaG Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers
... durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken: 1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes , 2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
...  § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  „§ 44b Text und Data Mining". g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und ... Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt." 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter „Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe §§ 52a und 52b ... 1 und 2" durch die Wörter „dieser Vorschrift" ersetzt. 5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: „Von der Zitierbefugnis gemäß den ... „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 , 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets ...

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind." 10. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Zitate Zulässig ist die ... versehen sind." 10. § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche ... folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51 , 58 und 59" durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ... 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59" durch die Angabe „§§ 45a bis 48, 50, 51 , 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59" ersetzt.  ...


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