§ 51 Zitate
1Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
2Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
- einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2.
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- 3.
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
3Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Frühere Fassungen von § 51 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021) ... ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51 , 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder ... In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 , 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
Zitat in folgenden NormenUrheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... „§ 44b Text und Data Mining". g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und ... Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt." 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: „§ 51a Karikatur, Parodie und ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die ... Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse § 51 Zitate § 52 Öffentliche Wiedergabe §§ 52a und 52b ... 1 und 2" durch die Wörter „dieser Vorschrift" ersetzt. 5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt: „Von der Zitierbefugnis gemäß den ... „In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 , 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind." 10. § 51 wird wie folgt gefasst: § 51 Zitate Zulässig ist die ... versehen sind." 10. § 51 wird wie folgt gefasst: § 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche ... folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe §§ 45a bis 48, 50, 51 , 58 und 59" durch die Angabe §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ... 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59" durch die Angabe §§ 45a bis 48, 50, 51 , 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59" ersetzt. ...
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