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§ 522 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss



(1) 1Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 3Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 4Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) 1Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und

4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. 4Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.





 

Frühere Fassungen von § 522 ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.10.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2082

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 522 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 522 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 523 ZPO Terminsbestimmung
... Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über ...
§ 552a ZPO Zurückweisungsbeschluss
... Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (vom 27.10.2011)
... Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 66 ArbGG Einlegung der Berufung, Terminbestimmung (vom 01.04.2008)
... des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne ... Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine ...
§ 89 ArbGG Einlegung (vom 01.07.2008)
... er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar. (4) Die Beschwerde ...

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 103f EGInsO Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (vom 27.10.2011)

Gerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 13.10.2023)
... gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde ( § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) 2,0 1821 Verfahren über ...

Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 38a EGZPO (vom 27.10.2011)
... Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 117 FamFG Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen (vom 01.01.2013)
... Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO).... 2,0". v) In Nummer ...

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
Artikel 1 ZPO522ÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 522 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... „Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne ...
Artikel 3 ZPO522ÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Auf ...
Artikel 4 ZPO522ÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
...  „Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde ...