§ 52 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 52 Vergällung von Alkohol


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlagerinhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. 2Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. 3Der Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen. 4Der Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.

(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) 1Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.

(4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist jeweils getrennt voneinander zu lagern.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 52 AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

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Zitierungen von § 52 AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend." 52. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...


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