Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 52 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten



1Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. 2Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.



 

Zitierungen von § 52 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 331 InsO Gleichzeitige Insolvenz des Erben (vom 26.11.2015)
... eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52 , 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 32 DepotG Vorrangige Gläubiger (vom 01.01.2016)
... Anwendung der für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 52 , 190 und 192 der Insolvenzordnung Befriedigung erlangen. Im übrigen bewendet es ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1 , § 190 Absatz 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend. Werte im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1 , § 190 Absatz 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend."  ...