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§ 52 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung



(1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(1a) 1Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

(2) 1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 52 SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.11.2016Artikel 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 4 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 SGB VI Anrechenbare Zeiten (vom 01.07.2020)
... mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet. (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle ...
§ 77 SGB VI Zugangsfaktor (vom 01.01.2021)
... Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, ...
§ 151a SGB VI Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt (vom 01.07.2020)
... Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52 , 9. die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.  ...
§ 244a SGB VI Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (vom 01.01.2013)
... einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 17 ALG Anrechenbare Zeiten (vom 01.10.2009)
... Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... und Rentensplitting". b) In den Angaben zu den §§ 8, 52 und 76c werden jeweils die Wörter „unter Ehegatten" gestrichen. c) ... Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner." 6. § 52 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind." 3. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „wird" am Satzende durch das Wort „werden" ... zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52 , 9. die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen ...

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „versicherungsfreier" gestrichen. b) In der Angabe zu § ... 1 wird die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 6. § 52 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln." 23a. Dem § 252 wird folgender ...

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 4 VAStrRefG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich". 2. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Ist ein ...
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... sind." d) Folgender Satz wird angefügt: „§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 3. ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ...