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§ 52 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 52 Zugang zu Zahlungskonten



(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 hat der kontoführende Zahlungsdienstleister den Vorfall der Bundesanstalt unverzüglich zu melden. 2Hierbei sind die Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden anzugeben. 3Die Bundesanstalt hat den Fall zu bewerten und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen. 4Die Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Behörden, insbesondere der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung, bleiben unberührt.

(3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat den Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen.



 

Zitierungen von § 52 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ZAG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... nach § 15 Absatz 3, nach den §§ 16 bis 18, 25 bis 30, 36, 45, 46 und 48 bis 55 nachgekommen ist, 3. nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen ...
§ 64 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider handelt, 14. entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsauslösedienstleister oder einem Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu ...
§ 68 ZAG Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
... erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 geltenden ... erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 geltenden ... Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern den Zugang zu ihren ... zu ihren Zahlungskonten nicht verweigern, weil sie die Anforderungen der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 nicht erfüllen. (4) Bis zum Inkrafttreten des § 55 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... S. 1), der Verordnung (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nachgekommen ist. Zudem hat er die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 15 ZAGEG 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 03.08.2019)
... In Artikel 1 treten die §§ 45 bis 52 sowie der § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18 Monate nach dem Inkrafttreten des ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Wörter „der Verordnung (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 3 ...