Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 53 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 53 Fortbildung



(1) 1Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 3Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.

(2) Inhaber

1.
einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und

2.
einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.

(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. 2Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. 3Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.

(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz verringert sich, wenn der Fahrlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag.

(6) Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 und 3 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten.

(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der entsprechenden Erlaubnis der Pflicht auch innerhalb einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen werden.

(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten.

(9) 1Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen oder deren Fahrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. 2Sind sie zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, haben sie zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 abzuschließen, wenn eine entsprechende Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt

1.
im Fall des Absatzes 2 die Zweijahresfrist,

2.
1im Fall des Absatzes 3 die Vierjahresfrist abgelaufen ist. 2Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.

(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.





 

Frühere Fassungen von § 53 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FahrlG Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung (vom 01.01.2020)
... der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3  ...
§ 29 FahrlG Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
... dafür zu sorgen, dass die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 12 und § 53 nachkommen. (3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer ...
§ 44 FahrlG Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden (vom 01.01.2020)
... tätig war oder b) die Teilnahme an der Fortbildung gemäß § 53 nachweist und 2. nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des ...
§ 45 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (vom 01.01.2020)
... Neuerteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1  ...
§ 46 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (vom 01.01.2020)
... der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2  ...
§ 51 FahrlG Überwachung (vom 01.01.2024)
... nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 . Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen. ... nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden, 2. die Unterrichtsräume, ... nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und 4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,  ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall, 17. Anforderungen an die ...
§ 69 FahrlG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
... in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen. (2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten ... Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53 , zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 17 DV-FahrlG Fortbildung (vom 01.01.2020)
... Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche ... und E-Mobilität. (2) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. ... 4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten. (3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen: 1. Weiterentwicklung ... durchzuführen. (6) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Abweichend davon dürfen in ... 9 Absatz 1 einsetzen. Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 43 FeV Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes (vom 04.01.2018)
... des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes , 3. die räumliche und sachliche Ausstattung, 4. die Aufzeichnungen ...
Anlage 17 FeV (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge (vom 04.01.2018)
... des Nachweises der jährlichen Fortbildung 2.1 Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder 2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 302.6 der Anwärterbefugnis ... Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem ... nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 307 Zwangsweise Einziehung eines ... Fortbildungs- trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung 33,20 bis 256,00 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
...  „Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 ...
Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem ... trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung 33,20 bis 256,00.  ...

Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ,". c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden ...
Artikel 6 FahrlRNV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 102,00 bis 358,00 302.6 der ... Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG   nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder ... nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG 33,20 bis 256,00 307 Zwangsweise Einziehung eines ... Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00 311 Genehmigung ...