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§ 53 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren



(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen, dürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung übermitteln.

(2) Die Einrichtung von Anlagen zur Direkteinstellung oder zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 4 gewährleistet ist, dass

1.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und

2.
die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Direkteinstellungen oder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder der Abrufe, die Kennung der einstellenden oder abrufenden Dienststelle und die eingestellten oder abgerufenen Daten enthalten müssen. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und beim Abruf nach sechs Monaten und bei der Direkteinstellung mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.

(4) 1Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass der Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für die Direkteinstellung oder den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 63 Nummer 4) bestimmt. 3Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.

(5) 1Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Register außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn

1.
dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden Aufgaben erforderlich ist und

2.
ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.

2Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.





 

Frühere Fassungen von § 53 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 137 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
aktuell vorher 09.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
vom 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
aktuellvor 09.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 StVG Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (vom 26.11.2019)
...  2. der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet. § 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend ...
§ 58 StVG Auskunft über eigene Daten aus den Registern (vom 28.07.2021)
... 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3  ...
§ 62 StVG Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (vom 12.12.2019)
...  (4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung. Durch Rechtsverordnung gemäß § 63 ...
§ 63 StVG Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften (vom 28.07.2021)
... gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53 , 5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 54 FeV Sicherung gegen Missbrauch
... Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1. einer Kennung des zum ... (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden und dass der Abruf bei nicht ... vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes ...
§ 55 FeV Aufzeichnung der Abrufe
... der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des ... § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1748
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 53 Direkteinstellung und ... a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren". b) Die § 54 ... „für das Zentrale Fahrerlaubnisregister" gestrichen. 11. § 53 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren". b) Nach Absatz 1 wird ...

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 24 EVerwFG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend." 3. § 64 wird wie folgt geändert: a) ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 63 Nummer 2" ersetzt. 25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 63 Abs. 1 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 24. § 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die erforderlichen technischen und organisatorischen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 52 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16.01.2009)
§ 54 FeV Sicherung gegen Mißbrauch
... darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung  ... (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden ... vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Abs. 4 des ...
§ 55 FeV Aufzeichnung der Abrufe
... für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (3) Für die nach § 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 ... 53 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend ...