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Artikel 53 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 53 Änderung des Amateurfunkgesetzes


Artikel 53 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 AFuG 1997 § 2, § 3, § 5, § 6, § 9, § 10, § 11

(FNA 9022-2)

Das Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Frequenznutzungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120)" durch die Wörter „Frequenzplan (§ 90 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

4.
In § 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§ 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 53 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 53 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
§ 1 BMDVTKBGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
... Fassung, 7. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Amateurfunkverordnung ...