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§ 54 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 73; FNA: 753-13-6 Wasserwirtschaft
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§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen



(1) Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Sachverständigenorganisation

1.
eine der Anforderungen nach § 52 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,

2.
trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde die Bestellung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen nach § 53 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Anlagenprüfungen nach § 46 fehlerhaft durchgeführt hat, nicht aufhebt,

3.
Verpflichtungen nach § 55 Nummer 1 bis 4 oder Nummer 6 bis 9, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder

4.
trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht.

(2) 1Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. 2Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Sachverständigenorganisation für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) 1Die Bestellung eines Sachverständigen erlischt, wenn

1.
sie aufgehoben wird,

2.
der Sachverständige aus der Sachverständigenorganisation, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder

3.
die Anerkennung der Sachverständigenorganisation, von der der Sachverständige bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.

2Der Sachverständige hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 53 Absatz 7 zurückzugeben.