Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§ 57 BKAG Gewahrsam ... in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, 1. um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen oder 2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von ...