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§ 54 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 54 Elektronische Übermittlung



1Die nach diesem Abschnitt mitzuteilenden Angaben müssen elektronisch übermittelt werden und einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben nachvollziehen zu können. 2Wenn derjenige, demgegenüber die Mitteilungs- und Informationspflichten nach diesem Abschnitt zu erfüllen sind, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der nach diesem Abschnitt an sie zu übermittelnden Angaben bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden.



 

Zitierungen von § 54 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 54 ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
§ 4 EEV Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (vom 01.01.2023)
... der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 14 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Jahres bei der Bundesnetzagentur anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 54 des Energiefinanzierungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf ...