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§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 54 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten



(1) 1Wer eine Klausur, die praktische oder die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diesen Prüfungsteil je einmal wiederholen. 2In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit zu wiederholen sind. 2Der Vorbereitungsdienst wird vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

 
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