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§ 54 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 54 Vorsitz, Vertretung



(1) 1Die Mitglieder der Fachkommission wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt. 2§ 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. 2Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. 3Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zulässig. 4In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 54 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 PflAPrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die §§ 50 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...