(2) 1Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitgliedschaft des Mitglieds, das das Amt innehat. 2Gleiches gilt für die Vertretung des Vorsitzes. 3Der Rücktritt von dem Vorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist zulässig. 4In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.