§ 55 Wirkungsforschung
(1)
1Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach §
282 des
Dritten Buches einzubeziehen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen.
3Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d ergebenden Aufgaben." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach § 6c und den §§ 53 bis 55 ,". ee) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: „4. ... § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind." 47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz ... 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55 , 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55 , 4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52, ... 1 und 2" ersetzt. 20. § 51c wird aufgehoben. 21. § 55 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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