§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
1Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
interne Verweise§ 592 BGB Verpächterpfandrecht (vom 01.01.2022) ... § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten ...
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