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§ 56 - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
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§ 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten



Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

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Zitierungen von § 56 GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 7 EU/1215/2012DG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 " durch die Angabe „§ 57" ersetzt. 4. ... ZPO)". b) In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56 " durch die Angabe „§ 57" ersetzt. c) ...