Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 56 - Postgesetz (PostG)

§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes



Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 56 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... zuwiderhandelt, 4. entgegen a) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder b) § 56 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 52 PostG Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
... § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 3 PDLV Kontrahierungszwang bei Universaldienstleistungen
... Universaldienst nach § 13 oder § 14 des Postgesetzes oder diese Leistungen nach § 56 des Postgesetzes erbringt, hat der Kunde gegen dieses Unternehmen im Rahmen der Gesetze und der ...