§ 56a (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 56a BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... entsprechend." 21. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Mitteilung über ausländische ... 21. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen Die Registerbehörde darf ... zuständige Staatsanwaltschaft." 22. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt: „§ 56b Speicherung zum Zweck der ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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